AGB für Vermietungen
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Der Kunde bestätigt mit seiner definitiven Bestellung/Unterzeichnung des Angebots, dass die Anlage bezüglich ihrer Masse und Gewichte sicher und an einem geeigneten Platz installiert werden kann, andernfalls wird die Mietgebühr und der Transport trotzdem in Rechnung gestellt
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Bei Veranstaltungen auf öffentlichem Grund hat der Kunde für die allfälligen behördlichen Bewilligungen zu sorgen
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Bei Betriebsausfall durch Schnee, Regen, Gewitter oder Sturm kann es je nach Ausmass zum Schutz der Gäste und des Materials zum Abbruch kommen. Fällt die Anlage infolge Bruchs, fehlender Bewilligungen, Verlust oder höherer Gewalt aus, kann die Schaustellerbetrieb Fischer KLG nicht haftbar gemacht werden. Es sind keine Haftungs- oder Ausfallansprüche möglich
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Der Transport, Auf- und Abbau sowie der Anschluss der Anlage an das Stromnetz, etc. sind bereits in den Angebotskosten inbegriffen. Nicht enthalten sind zusätzliche, von dem Vermieter unverschuldete Aufwendungen, wie Wartezeit bei nicht vorbereiteten Standplätzen, keine Zufahrtsmöglichkeit (Schnee, parkierte Autos, etc.) oder über ein der Norm liegender Aufwand für das Aufstellen der Anlage
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Sollte es beim Aufbau, während der Betriebszeit oder beim Abbau zu Störungen durch Gäste des Kunden kommen, oder Gäste leisten den Anweisungen der Schaustellerbetrieb Fischer KLG sowie deren Mitarbeiter nicht folge und es kommt zu Beschädigungen an der Anlage und/oder der Auf- und Abbau wird dadurch erschwert, so haftet der Kunde für den entstandenen Schaden an der Anlage, für die der Schaustellerbetrieb Fischer KLG entstandenen Personalkosten sowie alle damit verbundenen weiteren Aufwände. Grundsätzlich gilt, wenn die Schaustellerbetrieb Fischer KLG einen solchen Schaden, Aufwand oder Personalkosten geltend macht, dass die Beweislast beim Kunden liegt, dass der Schaden, Aufwand oder die entstandenen Personalkosten nicht schon vorher vorhanden gewesen ist/sind bzw. diese Aufwände bzw. Kosten der Schaustellerbetrieb Fischer KLG nicht entstanden sind
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Die Buchungen sind bei Lieferungen im Voraus zu bezahlen. Je nach Veranstaltung verzichtet die Schaustellerbetrieb Fischer KLG in der Regel auf Voraus, -oder Anzahlungen, erwartet jedoch eine pünktliche Zahlung innert 10 Tagen nach Rechnungsstellung
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Annullationskosten werden wie folgt berechnet:
bis 120 Tage vor Lieferung: 30%, von 119 bis 90 Tage vor Lieferung: 50%, von 89 Tage bis 60 Tage vor Lieferung: 60%, von 59 Tage bis 30 Tage vor Lieferung: 90%, weniger als 30 Tage vor der Lieferung: 100% -
Sollte bei Zahlung nach Rechnungsstellung (wenn keine Vorauszahlung erfolgt) der Rechnungsbetrag nicht innerhalb des auf der Rechnung genannten Zahlungsziels eingehen, so werden pro angefangene Woche nach Ablauf des Zahlungsziels Mahngebühren/ Verzugszinsen i.H.v. CHF 50.00 fällig
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Die Anlage untersteht intensiven Wartungs- und Unterhaltsanforderungen und wird vor jedem Einsatz geprüft und getestet. Sollte trotz strenger Kontrolle vor oder nach der Inbetriebnahme eine technische Störung den Einsatz unterbrechen oder gar verhindern, haftet die Schaustellerbetrieb Fischer KLG lediglich für die Rückerstattung oder den Erlass des Mietkostenanteils für die effektive Ausfallzeit
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Die Schaustellerbetrieb Fischer KLG ist im Rahmen der Sorgfaltspflicht für ihre Tätigkeiten versichert.
Die Schaustellerbetrieb Fischer KLG besitzt eine Schaustellerbewilligung und sofern nötig auch die nötigen Sicherheitszertifikate / TÜV.
Es wird dem Kunden je nach Anlass eine zusätzliche Veranstaltungsversicherung empfohlen -
Den Anweisungen der Schaustellerbetrieb Fischer KLG sowie deren Mitarbeiter sind grundsätzlich Folge zu leisten. Die Schaustellerbetrieb Fischer KLG ist es zu jederzeit gestattet, sofern den Anweisungen nicht Folge geleistet wird, einzelne Personen oder Gruppen von der Fahrt teilweise oder in Gänze auszuschliessen. Dies betrifft die gesamte Anlage sowie den Sicherheitsabstand von einem Meter, auch wenn sich die Anlage auf öffentlichem Grund befindet. Das Hausrecht auf dem gesamten Karussell sowie den nötigen Sicherheitsabstand von 1 Meter aussen herum liegt bei der Schaustellerbetrieb Fischer KLG, auch wenn sich die Anlage auf öffentlichem Grund befindet
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Die Schaustellerbetrieb Fischer KLG ist berechtigt auf den Veranstaltungen des Kunden mit Logo- und Bildmaterial zu werben und hat das Recht auf der Veranstaltung Video- und Fotoaufnahmen anzufertigen und das gewonnene Bild- und Videomaterial zu PR- und Werbezwecken zu vervielfältigen und zu veröffentlichen (zum Beispiel auf Social-Media) sofern dem nicht ausdrücklich durch den Kunden schriftlich widersprochen wird
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Gerichtsstand für alle eventuellen Rechtsstreitigkeiten ist ausschliesslich 4245 Kleinlützel/Solothurn
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Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages/der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages/der AGB im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag/die AGB als lückenhaft erweist

